Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HE:LEE EXPO Consulting & Service
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der He:Lee EXPO Consulting & Service (im Folgenden "He:Lee EXPO" genannt). Dazu gehören insbesondere Beratungsinhalte, organisatorische sowie administrative Tätigkeiten, Standbau, Bewachung von Messeständen, Medien-Serviceleistungen, Standpersonal, gastronomische Leistungen, Standreinigungsleistungen und Abfallentsorgung sowie die Vermittlung von Verträgen mit Beherbergungsbetrieben sowie Veranstaltern verschiedener Art.
2. Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Bestellformulars oder einer sonstigen Auftragserteilung als verbindlich anerkannt. Darüber hinaus gelten diese Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der He:Lee EXPO mit Unternehmern in Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.
3. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit vorhanden, die vertragsspezifischen Besonderen Geschäftsbedingungen der He:Lee EXPO.
4. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers/Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich, d.h. in schriftlicher Form, zugestimmt wird.
§ 2 Vertragliche Beziehungen, AGB des Servicepartners
1. Soweit nicht anders geregelt, ist Vertragspartner des Ausstellers ausschließlich He:Lee EXPO.
2. He:Lee EXPO ist berechtigt, die bestellten Leistungen durch Servicepartner als Subunternehmer ausführen zu lassen. Diese handeln im Namen und im Auftrag der He:Lee EXPO. Der zuständige Servicepartner ergibt sich aus den im Service-Paket enthaltenen Unterlagen oder kann bei He:Lee EXPO erfragt werden.
3. Soweit die bestellten Leistungen durch Servicepartner erbracht werden, gelten nachrangig und ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Servicepartners. Die Geschäftsbedingungen können bei He:Lee EXPO angefordert werden (E-Mail: info@helee-expo.com).
4. Soweit abweichend von Abs. 1 Vertragsgegenstand lediglich die Vermittlung von Serviceleistungen ist, kommt der Servicevertrag zwischen dem Aussteller und dem jeweiligen Serviceanbieter auf der Grundlage etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Serviceanbieters zustande. Der Servicevertrag begründet selbst keine Rechte und Verpflichtungen der He:Lee EXPO gegenüber dem Aussteller. Für den Vermittlungsvertrag zwischen He:Lee EXPO und dem Aussteller gelten diese Geschäftsbedingungen, soweit sich nicht aufgrund der Art des Vertrags etwas anderes ergibt.
5. Die Gültigkeit der Teilnahmebedingungen des Veranstalters (Allgemeiner und Besonderer Teil) wird durch diese Geschäftsbedingungen nicht berührt.
§ 3 Art und Umfang der Leistung
1. Die Leistungen werden wie im Angebot bzw. Auftrag vereinbart ausgeführt. He:Lee EXPO ist nicht verpflichtet, vom Aussteller gemachte Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Auftragsänderungen oder -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich festgelegt und von He:Lee EXPO bestätigt werden.
2. Für die Erbringung der Leistung wird ein Termin vereinbart. Die Leistung wird, sofern diese vor der Veranstaltung zu erbringen ist, so rechtzeitig erbracht, dass sie zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht.
3.He:Lee EXPO ist allerdings berechtigt, die geschuldete Leistung einschließlich der Lieferung von Elektrizität, Wasser, Druckluft usw. solange zu verweigern, bis der Aussteller seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber He:Lee EXPO, insbesondere auch aus früheren Veranstaltungen, erfüllt hat.
§ 4 Abnahme und Gewährleistung
1. Der Aussteller hat sich vor Nutzung der Serviceleistungen von dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit der Leistungen zu überzeugen. Die Leistungen gelten als auftragsgerecht erfüllt, wenn der Aussteller nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme, schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden.
2. Im Übrigen sind Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen beziehen, unverzüglich — nach Feststellung — schriftlich der He:Lee EXPO zwecks Abhilfe mitzuteilen. He:Lee EXPO ist zur Mangelbeseitigung durch Nachbesserung verpflichtet; bei Lieferung von Sachen kann nach Wahl der He:Lee EXPO die Nachbesserung auch durch eine Ersatzlieferung erfolgen.
3. Soweit insbesondere technische Leistungen auf dem Messestand des Ausstellers zu erbringen sind, ist dieser zum vereinbarten Termin personell zu besetzen. He:Lee EXPO oder der beauftragte Servicepartner sind nicht verpflichtet die Legitimation der auf dem Messestand angetroffenen Personen zu überprüfen. Ist der Messestand zu dem vereinbarten Termin personell nicht besetzt, so gilt die Serviceleistung mit der Fertigstellung der Leistung bzw. dem Einbringen des Leistungsgegenstands auf dem Messestand als auftragsgerecht erfüllt. Der Aussteller haftet ab diesem Zeitpunkt für Untergang und Verschlechterung des Leistungsgegenstands.
4. Bei Nichtabnahme von Leistungen bleibt der Aussteller zur Zahlung verpflichtet, sofern nicht He:Lee EXPO die Nichtabnahme zu vertreten hat.
5. He:Lee EXPO tritt bei Ausführung von Leistungen, die durch Servicepartner erfolgen, bestehende Gewähr-leistungsansprüche, auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Servicepartner an den Aussteller ab. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht gegenüber He:Lee EXPO, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht.
§ 5 Haftung
1. Die Haftung des Ausstellers für Beschädigungen und Verluste der ihm überlassenen Sachen beginnt mit Abnahme bzw. Übergabe. Beschädigungen und Verluste sind der He:Lee EXPO unverzüglich anzuzeigen. Es wird empfohlen, eine Ausstellungsversicherung abzuschließen. Der Aussteller ist zur sorgfältigen und pfleglichen Behandlung der ihm überlassenen Sachen verpflichtet.
2. Soweit sich He:Lee EXPO zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines Servicepartners bedient, gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Servicepartners (§ 2 Abs. 3) enthaltene Haftungsbeschränkung bzw. ein Haftungsausschluss entsprechend im Verhältnis Aussteller und He:Lee EXPO. Satz 1 gilt entsprechend für in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Servicepartners enthaltene Ausschlussfristen.
3. Soweit die Haftung der He:Lee EXPO nicht bereits nach Absatz 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
4. Eine Haftung der He:Lee EXPO ist ausgeschlossen, es sei denn, He:Lee EXPO oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
5. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet He:Lee EXPO abweichend von Abs. 4 für jede Fahrlässigkeit, jedoch ist die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn sowie sonstige Folgeschäden können nicht verlangt werden.
6. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Abs. 3 und 4 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Der Aussteller wird darauf hingewiesen, dass He:Lee EXPO und der von ihr beauftragte Servicepartner im Rahmen der von ihnen abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungen u. a. jeden Schadenfall ihren Versicherern unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche, schriftlich anzuzeigen haben. Können diese die Obliegenheit wegen Säumnis des Ausstellers nicht rechtzeitig erfüllen und geht damit der Versicherungsschutz verloren, so entfällt damit eine Haftung der He:Lee EXPO gegenüber dem Aussteller. Unbeschadet einer strengeren Frist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Servicepartners ist der Aussteller säumig, wenn er nicht unverzüglich, d.h. in der Regel binnen drei Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles und nachdem er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hiervon Kenntnis erlangt haben, der He:Lee EXPO und der Vertragsfirma den Schaden schriftlich anzeigt und im Falle der Ablehnung durch He:Lee EXPO, den Servicepartner oder den Haftpflichtversicherer einer der beiden genannten Gesellschaften diesen nicht binnen drei Monaten gerichtlich geltend macht.
8. Die Haftung der He:Lee EXPO ist, wenn nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Servicepartners niedrigere Höchstsummen enthalten, auf die nachfolgenden Höchstsummen beschränkt:
a) EUR 5.000.000,00 für Personenschäden
b) EUR 5.000.000,00 für Sachschäden
c) EUR 100.000,00 für Vermögensschäden
d) EUR 50.000,00 für das Abhandenkommen von vertraglich geschützten Sachen.
Diese Höchstsummen gelten nur insoweit, als nicht die vertragsspezifischen Besonderen Geschäftsbedingungen der He:Lee EXPO andere Höchstsummen enthalten.
9. Das Vorstehende gilt ebenfalls für die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten bzw. die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten.
§ 6 Vergütung
1. He:Lee EXPO erhält für seine Leistung eine Vergütung in vertraglich vereinbarter Höhe. Die Vergütung wird in drei gleich hohe Teilbeträge aufgesplittet und wird wie folgt fällig:
a) 1. Rate durch Rechnungsstellung nach Auftragsannahme bzw. Unterzeichnung eines gesonderten Beratungs- und/oder Projektvertrags
b) 2. Rate durch Rechnungsstellung nach Zulassung zu der jeweiligen Veranstaltung durch den Messeveranstalter
c) 3. Rate durch Rechnungsstellung vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn (als Stichtag gilt der erste offizielle Aufbautag der jeweiligen Veranstaltung)
2. Alle in Absatz 1 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (falls Leistung steuerbar).
§ 7 Kostenübernahme
1. Entstehen He:Lee EXPO im Rahmen des Auftrags Reise- und/oder Übernachtungskosten, so sind diese in vollem Umfang durch den Auftraggeber zu tragen. Es gelten die folgenden Vereinbarungen bei Nutzung
a) der Deutschen Bahn: Fahrtkosten der 2. Klasse, inkl. Sitzplatzreservierung, für Ziele innerhalb Deutschland
b) eines Flugzeugs: Flugkosten der Economy-Klasse bei innereuropäischen Zielen
c) eines Flugzeugs: Flugkosten der Business-Klasse bei transkontinentalen Zielen bzw. bei Flügen mit einer Dauer von mehr als fünf Stunden reiner Flugzeit
d) eines PKW: € 0,75 für jeden gefahrenen Kilometer
2. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt allein He:Lee EXPO vorbehalten. He:Lee EXPO ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen.
3. Die Wahl der Übernachtungsmöglichkeit bleibt allein He:Lee EXPO vorbehalten. Diese ist jedoch vorrangig den jeweiligen Erfordernissen für einen reibungslosen und erfolgreichen Ablauf des jeweiligen Projekts geschuldet.
§ 8 Nichterbringung von Leistungen
1. He:Lee EXPO verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Sollte He:Lee EXPO dieses ganz- oder teilweise nicht möglich sein, hat der Auftraggeber ein Anrecht auf Ersatzleistung, welche, je nach Einzelfall, individuell zu vereinbaren ist.
2. Sollten eine oder mehrere der vereinbarten, und durch He:Lee EXPO im Namen des Auftraggebers angemeldeten Veranstaltungen, durch den Auftraggeber, den Veranstalter oder aufgrund höherer Gewalt abgesagt werden und zum geplanten Zeitpunkt nicht stattfinden, hat der Auftraggeber Anrecht auf eine teilweise Reduzierung bzw. Rückerstattung der vereinbarten Vergütung, welche sich auf die durch He:Lee EXPO zu erbringenden Leistungen im Rahmen einer Projektleitung vor Ort beziehen.
Eine mögliche Reduzierung bzw. Rückerstattung des vereinbarten Tagessatzes für eine Projektleitung durch He:Lee EXPO vor Ort kann maximal in folgendem Umfang erfolgen:
a) 0 - 4 Wochen vor Reiseantritt = 0%
b) 5 - 8 Wochen vor Reiseantritt = 5%
c) 9 - 12 Wochen vor Reiseantritt = 15%
d) 13 - 16 Wochen vor Reiseantritt = 25%
e) 17 - 20 Wochen vor Reiseantritt = 40%
f) 21 -
∞ Wochen vor Reiseantritt = 50%
3. Alle weiteren, vertraglich vereinbarten, insbesondere von He:Lee EXPO im Vorfeld der jeweiligen Veranstaltung erbrachten Leistungen, bleiben von der in Absatz 2 beschriebenen Regelung unbetroffen.
§ 9 Verzug / Aufrechnung
1. Gerät der Auftraggeber mit einer der in § 6 vereinbarten Zahlungen in Rückstand, werden umgehend sowohl sämtliche, der bis zu diesem Zeitpunkt zu leistenden, als auch die noch ausstehenden Zahlungen fällig. Gleichzeitig gerät der Auftraggeber in Verzug. He:Lee EXPO ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über den Eintritt des Verzugs gesondert in Kenntnis zu setzen.
2. Bei Verzug ist He:Lee EXPO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes — DÜG — geltend zu machen.
3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Ausstellers ist ausgeschlossen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig sind.
§ 10 Verjährung
1. Die Ansprüche des Ausstellers aus dem Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr, es sei denn, es greift eine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist oder die Haftung der He:Lee EXPO resultiert aus vorsätzlichem Verhalten.
2. Die längeren gesetzlichen Verjährungsansprüche für deliktische Ansprüche, Arglist und schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt.
3. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
§ 11 Datenspeicherung und -übermittlung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Ausstellers, insbesondere auf den Bestellformularen der He:Lee EXPO, unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes im automatisierten Verfahren gespeichert und im Rahmen der vertraglichen Aufgaben an Dritte übermittelt werden.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Soweit es sich beim Aussteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist — vorbehaltlich Absatz 2 — ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf. Dies gilt auch, wenn der Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
2. He:Lee EXPO ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, ihre Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Auftraggeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Aussteller und He:Lee EXPO ist deutsches Recht und der deutsche Text dieser Geschäftsbedingungen maßgebend.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine diese Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als solchem nicht berührt. An Stelle der Unwirksamen gilt eine solche Regelung als vereinbart, mit der, der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Dies gilt entsprechend, wenn der Vertrag eine Lücke enthält.
2. Sämtliche Änderungen des Vertrages zwischen dem Aussteller und He:Lee EXPO bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.






